AGB

40 Jahre leistungsstarker Service und Verkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend.

Lieferverträge kommen, auch wenn sie durch Vermittler oder Vertreter aufgenommen werden, erst aufgrund unserer schriftlichen Gegenbestätigung rechtswirksam zustande. Die Erteilung einer Rechnung steht der förmlichen Auftragsbestätigung gleich. Die Änderung schriftlich fixierter Vertragsbedingungen bedarf ihrerseits stets der Schriftform.

2. Preise

Unsere Angebotspreise verstehen sich netto in EURO und gelten, wenn nicht anders vereinbart, entweder ab Werkslager oder ab einem unserer Verkaufslager.

Ist nach Listenpreis verkauft, so sind wir an den am Tage des Vertragsabschlusses vorgesehenen Preis auf die Dauer von 4 Monaten gebunden. Erfolgt die Lieferung kontraktgemäß oder aufgrund von Umständen, die wir (gem. Ziff. 4 Abs. 2) nicht zu vertreten brauchen, zu einem Zeitpunkt, der mehr als 4 Monate nach dem Tag des Vertragsabschlusses liegt, so gilt der am Tage der Lieferung gültige Listenpreis zzgl. sämtlicher zu diesem Zeitpunkt evtl. erhobener Zuschläge.

3. Kreditgrundlage

Grundlage des Vertrages ist stets die unverminderte Kreditwürdigkeit des Käufers. Bei Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, namentlich bei Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, aber auch bei Wechsel- oder Scheckprotesten sind wie berechtigt, auf Vorkasse zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Liefertermin

Wir bemühen uns, genannte Liefertermine nach Möglichkeit einzuhalten.

Alle nicht von uns zu vertretenden Ereignisse, namentlich Fälle höherer Gewalt (z. B. Krieg, Blockaden, Feuer, Aufruhr, Streik, Betriebsstörungen bei Vorlieferanten oder auch bei uns) sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen berechtigen uns, nach unserer Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten, im Rahmen des Möglichen Teillieferungen zu erbringen oder den Zeitpunkt der Lieferung um die Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben. Geraten wir in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist des § 326 BGB ist auf mindestens 4 Wochen zu bemessen. Ein Recht, darüber hinaus Schadenersatz zu verlangen, ist auf Fälle beschränkt, in denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen eine grob fahrlässige Vertragsverletzung nachgewiesen wird.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Versicherung gegen Transportschäden erfolgt auf Anordnung und Kosten des Käufers.

6. Montage

Sofern wir aufgrund besonderer Vereinbarungen die Montage und Inbetriebsetzung von uns gelieferter Maschinen oder sonstiger Anlagen übernehmen, werden die Monteure von uns gestellt. Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits- und Wartezeiten sowie Auslösung gehen zu Lasten des Käufers. Die erforderlichen Rüst- und Hebezeuge sowie ausreichende Hilfskräfte sind unseren Monteuren unentgeltlich zu Verfügung zu stellen. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden werden zu den üblichen Aufschlägen berechnet.

7. Gewährleistung

Wir bemühen uns um ordnungsgemäße und kontraktgerechte Lieferung.

Der Käufer wird ausdrücklich auf die Pflichten zur unverzüglichen Untersuchung nach § 373 HGB hingewiesen. Mängelrügen müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware mit Nummer des Lieferscheins schriftlich mitgeteilt werden, bei verdeckten Schäden innerhalb von 3 Tagen nach deren Feststellung. Voraussetzung für ein Einstehen unsererseits ist außer der Einhaltung dieser Frist auch, dass uns die Möglichkeit zur sofortigen Besichtigung eingeräumt wird.

Die Gewährleistung unsererseits hängt außerdem davon ab, dass die gelieferte Ware ordnungsgemäß gelagert und gewartet ist. Bei Maschinen führt jeder betriebsfremde Eingriff zum Verlust des Rügerechts. Nach begonnener Verarbeitung gelieferte Ware können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden.

Sofern eine Mängelrüge begründet ist, werden wir die gelieferte Ware nach unserer Wahl entweder nachbessern oder gegen ein fehlerfreies Produkt umtauschen. Nur bei Fehlschlagen unserer Bemühungen steht dem Käufer das Recht zu, eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen eine grob fahrlässige Vertragsverletzung nachgewiesen wird.

Besondere Garantieerklärungen der Hersteller geben wie in vollem Umfang weiter. Maßgebend sind insoweit, und zwar auch für die technische Beschreibung die dafür bestehenden Bedingungen des Vorlieferanten (Herstellers), auch soweit diese bei dem Vertragsabschluss mit uns nicht vorgelegen haben. Unsere Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem der Hersteller Ersatz leistet; für uns wird keine eigene Verbindlichkeit begründet. Alle Angaben über Maße und Gewichte, die Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke. Von uns zur Verfügung gestellte Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

Gebrauchte Maschinen werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dies gilt auch, wenn die Maschinen nicht besichtigt wurden.

8. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind bei Eingang fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wechsel nehmen wir grundsätzlich nur zahlungshalber und unter Vorbehalt uneingeschränkter Diskontfähigkeit an. Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Käufers und sind nach Aufgabe zu zahlen. Auch wenn wie einen Wechsel nicht diskontieren, ist die Forderung während der Laufzeit in banküblicher Höhe zu verzinsen. Wir übernehmen keine Haftung für rechtzeitige Vorzeigung, Protest, Benachrichtigung und Zahlungsrückweisung im Falle der Nichteinlösung.

Für die Abwicklung von Wechsel-Zahlungen berechnen wir Verwaltungsgebühren in Höhe von 2% über den uns von der Bank aufgegebenen Diskontspesen und Kosten.

Wechselmäßig verbriefte Forderungen sind sofort fällig, soweit sich Wechsel aus Gründen in der Person des Käufers als nicht diskontfähig erweisen sollten. Überschreitet der Käufer das Zahlungsziel um mehr als 30 Tage, so sind wir nach entsprechender Mahnung befugt, von diesem Zeitpunkt an 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugszinsen zu beanspruchen.

In diesem Falle sind wir außerdem berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer sofort fällig zu stellen, auch soweit diese gestundet und/oder durch diskontfähige Wechsel verbrieft sind. Außerdem können wir in diesem Falle vom Vertrag zurücktreten und weitere Lieferungen von Vorkasse abhängig machen.

9. Aufrechnung

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

10. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen;

  • a) Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung bestehender Forderungen unser Eigentum (Kontokorrentvorbehalt). Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, die sofortige Rücklieferung auf Kosten es Käufers zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers an unserem Eigentum ist ausgeschlossen.
  • b) Unser Eigentum ist nach Möglichkeit des Käufers getrennt von anderen Waren zu lagern, Maschinen sind sachgerecht zu warten und zu pflegen. Der Käufer haftet für jede Art der Wertminderung und verpflichtet sich, unser Eigentum gegen Verlust und Wertminderung, gegen Diebstahl und Transportgefahr zu versichern. Versicherungsansprüche in Schadensfällen gelten schon jetzt zahlungshalber an uns abgetreten. Auf Anforderung sind uns in regelmäßigen Abständen Bestandsverzeichnisse unseres Vorbehaltsgutes zu erteilen.
  • c) Der Käufer ist zur Verfügung über unser Eigentum nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Zu einer – auch im Range anschließenden – Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.
  • d) Alle Ansprüche aus dem Weiterverkauf unseres Eigentums tritt der Käufer im voraus in Höhe unserer anteiligen Lieferung an uns ab. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle der Weiterveräußerung auf Kredit seinerseits das Eigentum bis zur völligen Bezahlung vorzubehalten. Die daraus sich ergebenden dringlichen Ansprüche gelten schon jetzt als an uns abgetreten. Die vorstehenden Abtretungen nehmen wie hierdurch an. Wechsel aus dem Weiterverkauf übernimmt und verwahrt der Käufer stellvertretend für uns.
  • e) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Er ist aber nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen.
  • f) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Käufer verpflichtet, sich ab sofort jeder Verfügung über unser Eigentum zu enthalten und uns ein Verzeichnis unseres Eigentums sowie eine Liste der abgetretenen Außenstände mit allem Einzug erforderlichen Details mitzuteilen und nach unseren Weisungen den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  • g) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  •  h) Von Zugriffen Dritter auf unser Eigentum sowie von Pfändungen an uns abgetretene Ansprüche sind wir unverzüglich zu unterrichten.
  •  i) Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm ohne Einschränkung zustehen. Wir verpflichten uns, die nach den vorstehenden Bestimmungen uns zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt.
  •  j) Vermischung und Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgt in unserem Namen, so dass das Miteigentum gemäß § 947 ff BGB unmittelbar auf uns übergeht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für alle Sachen, die mit unserem Miteigentum stehen.

11. Bestellannullierung

Wünscht der Besteller nach erfolgter Auftragserteilung aus irgendwelchen Gründen vom Auftrag zurück zutreten, gilt als ausdrücklich vereinbart, dass eine Entschädigung von 20% der Kaufsumme für entgangenen Gewinn und Unkostenerstattung bezahlt wird, sofern wir der Vertragsaufhebung zustimmen. Unwesentliche Anstände oder Lieferzeitüberschreitungen berechtigen den Besteller nicht zur Annullierung des Auftrages oder der Annahmeverweigerung.

12. Anzuwendendes

Recht, Erfüllungsart und Gerichtsstand Ergänzend gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr die Lieferbedingungen für Holzbearbeitungsmaschinen, wie sie von der Fachgemeinschaft Holzbearbeitungsmaschinen im VDMA e. V. empfohlen werden.

Es gilt deutsches Recht, auch im Verhältnis zu ausländischen Vertragspartnern. Auch wenn einzelne Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, so bleiben die übrigen Punkte Vertragsbestandteil. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Verladeort.

Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen der Sitz unseres Unternehmens.